Grundstückschätzung
Gemäss Art. 6 lit. b des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung kann der Eigentümer eine Neubeurteilung der Schätzung beantragen.
Eine Neubeurteilung ist dann angebracht, wenn sich der Wert des Grundstückes aufgrund neuer Rahmenbedingungen vor Ablauf der 10-jährigen Schätzungsfrist entscheidend verändert (z. B. wegen Umbauten).
Die Kosten für die ausserordentliche Schätzung geht zu Lasten des Eigentümers, wenn er eine Neubeurteilung verlangt und diese keine Änderung der Schätzung ergibt (Art. 12 lit. c des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung).