Rechtsöffnungsbegehren

Hat die betriebene Person gegen eine in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsvorschlag erhoben, muss dieser vor einer allfälligen Fortsetzung der Betreibung beseitigt werden. Ist eine geltend gemachte Forderung durch einen Rechtsöffnungstitel belegt, kann der Gläubiger dazu ein Rechtsöffnungsbegehren stellen. Fehlt es an einem Rechtsöffnungstitel, muss der Gläubiger seine Forderung im Rahmen eines Zivilprozesses vorerst klageweise durchsetzen. Eine solche Forderungsklage wird in der Regel mit einem Schlichtungsbegehren eingeleitet und kann gleichzeitig mit dem Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages verbunden werden.

Hierbei handelt es sich um gerichtliche Verfahren, welche in den Artikeln 79 – 84 SchKG und in der ZPO geregelt sind. Zweckdienliche Formulare finden Sie unter dem nachfolgenden Link. Es ist dabei zu beachten, dass die Eingaben und Beilagen im Doppel und mit Aktenverzeichnis einzureichen sind.

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